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Organtransplantation in Deutschland und in Europa.
Das Herztod-Kriterium

Auf dieser Seite sind verschiedene Materialien zusammengestellt, die die unterschiedlichen Regelungen zur Organtransplantation in den europäischen Ländern betreffen.  Dabei geht es um die folgenden Fragen:

a) Welche Gesetze treffen für mich zu, wenn ich mich im europäischen Ausland aufhalte?

b) In welchen Ländern haben die Angehörigen ein Entscheidungsrecht und in welchen nicht?

c) In welchen Ländern gilt neben dem Hirntod-Kriterium auch das (äusserst problematische) Herztod-Kriterium?  Und was bedeutet dieses?

Verehrte Leserinnen und Leser, für jede zusätzliche Information zu diesem umfangreichen, wichtigen und schwierigen Thema bin ich Ihnen dankbar!

Inhalt dieser Seite

A.   Wussten Sie ……?

B.   Zustimmungsregelungen und Organspende-Ausweise in Europa,

1.   Organspender wider Willen im Auslandsurlaub:  ADAC rät Touristen vorsorglich zu Ausweis,

2.   Liste der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA):  
Gesetzliche Regelungen für die Entnahme von Organen zur Transplantation in Europa“,

3.   Kritische Anmerkungen zu der vorangehenden Liste der BZgA     

4.   Mängel der üblichen Organspende-Ausweise,  u. a. derjenigen der  BZgA, die diese in verschiedenen Sprachen anbietet,

5.   Widerspruchsformular Österreich

C.   Organspender  (ohne Lebend-Spender)  in Europa 2003 , 2004 und 2005

D.  Bundesärztekammer:  Organentnahme nach Herzstillstand  (NHBD),

E.   Zwei Auszüge aus dem spanischen Gesetz, ins Deutsche übersetzt,

F.   Einige Auszüge aus der Literatur zur Organtransplantation,

G.  Sachfragen zum Kriterium des Herzstillstands (NHBD), 

H.  Correo electrónico de la Dra. Blanca Miranda,  Coordinadora de Trasplantes en España,

J. Negative Organspende-Ausweise auf spanisch, englisch und deutsch
1. Spanisch
2. Englisch
3. Deutsch

K.  Meine Patientenverfügung,  Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht,

L.   Kleine Literaturliste zur Kritik der Organtransplantation

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A.   Wussten Sie ……?

Organtransplantation in Deutschland und in Europa

Was wissen wir darüber  –  und was wissen wir falsch?

•  Wussten Sie, dass in mindestens acht europäischen Ländern neben dem sog. Hirntod auch ein Stillstand des Herzens von 5 Minuten oder von 10 Minuten als Todeskriterium zum Zwecke der Organentnahme angewandt wird?  (sog. Non-Heart-Beating Donors; gängige Abkürzung NHBD)

•  Wussten Sie, dass die deutsche Bundesärztekammer dem Kriterium des Herz-Stillstandes sehr deutlich widerspricht, und dass in Deutschland Organe, die im Ausland nach diesem Kriterium explantiert wurden, nicht implantiert werden dürfen?  (Deutschland ist ein Netto-Import-Land von Organen.)

•  Wussten Sie, dass in der Hälfte der europäischen Länder Reisende und Touristen im Falle des Hirntodes (in manchen Ländern auch im Falle des Herztodes) automatisch zu Organspendern werden, wenn sie dem nicht ausdrücklich zuvor selbst widersprochen haben?  (Die Angehörigen haben in diesen Ländern entweder kein oder nur ein sehr eingeschränktes Mitspracherecht.)

•  Ist Ihnen klar, dass jede/jeder von uns ganz plötzlich und knallhart mit der Problematik der Organtransplantation konfrontiert sein kann, meistens ohne ausreichende Sachkenntnis auf diesem komplexen Gebiet?  Ist Ihnen klar, dass in einem solchen Falle Ihre Gesprächspartner, die Transplantations-Koordinatoren, professionell geschult sind?  Diese werden Sie interessengelenkt und nicht objektiv informieren und zur Zustimmung überreden wollen.

Man kann sich in diesem Leben mit einer Wahrscheinlichkeit zwischen 5% und 10% unerwartet und unvorbereitet in einer der folgenden Situationen wiederfinden:

-  Als möglicher Organspender (in diesem Falle allerdings ohne Bewusstsein),

-  als möglicher Organempfänger,

-  als Familienangehörige/r mit der Aufgabe, über eine Organentnahme bei einem/einer nahen Verwandten entscheiden zu müssen.

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Ende des Textteils   „Wussten Sie ……?“

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B.   Zustimmungsregelungen und Organspende-Ausweise in Europa

1.   Organspender wider Willen im Auslandsurlaub:  ADAC rät Touristen vorsorglich zu Ausweis,

2.   Liste der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA):    „Gesetzliche Regelungen für die Entnahme von Organen zur Transplantation in Europa“,   

3.   Kritische Anmerkungen zu der vorangehenden Liste der BZgA         

4.    Mängel der üblichen Organspende-Ausweise,  u. a. derjenigen der  BZgA, die diese in verschiedenen Sprachen anbietet,

5.    Formular für einen Widerspruch gegen eine Organentnahme in Österreich

 

B1.   Organspender wider Willen im Auslandsurlaub: 
  ADAC rät Touristen vorsorglich zu Ausweis.

MÜNCHEN, 26. Oktober 2005.  Deutsche Touristen können bei tödlichen Unfällen auf Auslandsreisen ungewollt zu Organspendern werden. Darauf hat der ADAC am Mittwoch in München hingewiesen. Denn in den meisten europäischen Ländern gelte anders als in Deutschland für Organspenden die so genannte Widerspruchsregelung. Damit werde man in diesen Ländern nach dem Tod automatisch zum möglichen Organspender, wenn man nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt hat, erklärte der Autoclub.  In vielen Fällen hätten dann nicht einmal mehr die Angehörigen ein Widerspruchsrecht.

Auch in Italien, Osterreich und Spanien gilt den Angaben zufolge diese Widerspruchsregelung. Sie gilt ferner in Luxemburg, Portugal, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Eine Sonderform der Widerspruchsregelung haben Belgien, Finnland und Norwegen: Dort haben die Angehörigen ein Einspruchsrecht. Auch in Schweden und Frankreich werde man automatisch zum Organspender.

Wer nicht ungewollt im Ausland zum Organspender werden will, soll nach Empfehlung des Autoclubs schriftlich in einem Organspendeausweis festlegen, ob er seine Organe freigeben will oder nicht.  Solche Ausweise, mit denen man auch seinen Widerspruch bekunden könne, gebe es in Apotheken und Arztpraxen, eine Version in neun Sprachen biete die Bundes­zentrale für gesundheitliche Aufklärung an. (dpa)

Das Beiblatt im Internet unter: www.organspende-info.de/info/rechtlich/europa_regelungen_organspende

–  Endes der Zeitungsnotiz:   „Organspender wider Willen im Auslandsurlaub“  –

Anmerkung hierzu (J. H.):  In einigen Ländern, z. B. in Österreich und in Frankreich, ist es empfehlenswert, sich in ein Zentralregister einzutragen, wenn man eine Organentnahme mit Sicherheit vermeiden will.

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B2.                        Liste der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)

Gesetzliche Regelungen für die Entnahme von Organen zur Transplantation in Europa

                                   Quelle: Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung

                       http://www.organspende-kampagne.de/info/rechtlich/europa_regelungen_organspende/

 

Land

Gesetzliche Regelung

Belgien

Widerspruchsregelung mit Einspruchsrecht der Angehörigen

Dänemark       

Erweiterte Zustimmungsregelung

Deutschland    

Erweiterte Zustimmungsregelung

Finnland          

Widerspruchsregelung mit Einspruchsrecht der Angehörigen

Frankreich       

Informationsregelung

Griechenland   

Erweiterte Zustimmungsregelung

Großbritannien   

Erweiterte Zustimmungsregelung

Irland

Erweiterte Zustimmungsregelung

Italien  

Widerspruchsregelung

Luxemburg      

Widerspruchsregelung

Niederlande     

Erweiterte Zustimmungsregelung

Norwegen       

Widerspruchsregelung mit Einspruchsrecht der Angehörigen

Österreich       

Widerspruchsregelung

Portugal          

Widerspruchsregelung

Schweden       

Informationsregelung

Schweiz          

Erweiterte Zustimmungslösung

Slowenien        

Widerspruchsregelung

Spanien           

Widerspruchsregelung

Tschechien      

Widerspruchsregelung

Ungarn

Widerspruchsregelung

 

Erweiterte Zustimmungsregelung

Der Verstorbene muss zu Lebzeiten, z.B. per Organspendeausweis, einer Organentnahme zugestimmt haben.

Liegt keine Zustimmung vor, können die Angehörigen über eine Entnahme entscheiden.

Entscheidungsgrundlage ist der ihnen bekannte oder der mutmaßliche Wille des Verstorbenen.

Widerspruchsregelung

Hat der Verstorbene einer Organentnahme zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen, z.B. in einem Widerspruchsregister, so können Organe zur Transplantation entnommen werden. In einigen Ländern haben die Angehörigen ein Widerspruchsrecht.

Informationsregelung

Auch hier geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Bereitschaft zur Organspende bei fehlendem Widerspruch zu Lebzeiten aus. Allerdings müssen die Angehörigen in jedem Fall über die geplante Entnahme unterrichtet werden. Ein Einspruchsrecht steht ihnen jedoch nicht zu.

________________________________________________________________________________________________________________

Ende der  Liste der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA):

                       Gesetzliche Regelungen für die Entnahme von Organen zur Transplantation in Europa

Eine ausführlichere Liste findet man unter

http://www.transplantation-information.de/gesetze_organspende_transplantation/ausland_gesetze/gesetze.html
___________________________________________________________________________

B3.   Kritische Anmerkungen zu der vorangehenden Liste der BZgA

a)  Zur Definition der Widerspruchsregelung,

b)  Zur Definition der Informationsregelung,  

c)  Regelungen für Deutsche im Ausland,

d)  Organspender nach Herzstillstand,  NHBD,

e)   Schlussfolgerung.

 

Die Angaben in der Liste der BzgA sind in vielerlei Hinsicht unzulänglich.  Da das Selbstbestimmungsrecht des Menschen ein sehr hohes Rechtsgut ist, sollte er dieses Recht auch ausüben können.  Das kann er aber nicht, wenn er von der zuständigsten Stelle, nämlich dem Bundesgesundheitsministerium, so völlig unzureichend unterrichtet wird.  Es besteht somit dringender Nachhol-Bedarf.

Die folgenden Fragen werden in der Liste der BZgA nicht beantwortet und geben daher Anlass zur Kritik.  Sie müssen für jedes Land einzeln gestellt werden, da die Regelungen in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich sind.  Immer muss mit einem Unterschied zwischen Gesetzes-Aussage und regelmäßiger Praxis in den Ländern gerechnet werden.

Die Anmerkungen, die ich für einige Länder hinzufüge, sind ohne jede Gewährleistung, da ich mich hierbei lediglich auf die Mitteilungen per Email von einigen Botschaften und von Transplantations-Organisationen beziehen kann.

a)  Zur Definition der Widerspruchsregelung.

a1) Was heisst   „z. B. in einem Widerspruchsregister“?  Ist die Eintragung in das Widerspruchsregister notwendig, um der Organentnahme mit Sicherheit zu entgehen?  Welche anderen Möglichkeiten gibt es?  Wie kann man sich in das Widerspruchsregister eintragen?  Wie nimmt man Kontakt auf?  Muss man in der jeweiligen Landessprache schreiben?  Kann man sich darauf verlassen, dass die Eintragungen in das Widerspruchsregister von den Ärzten beachtet werden?

    Spanien:  Die Widerspruchsregister gibt es in jeder Provinz extra und in Hospitälern.  Die Organisación  Nacional de Trasplantes (ONT) empfiehlt, einen Organspende-Ausweis (positiv oder negativ) stets bei sich zu tragen.  Die Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, nach den mitgeführten Papieren eines potentiellen Organspenders zu suchen und einen evtl. vorhandenen Organspende-Ausweis zu respektieren.  Einen negativen Organspende-Ausweis auf spanisch finden Sie unter

„Declaración de mi voluntad en contra de la donación de mis órganos“.

    Österreich:  Die deutsche Botschaft in Österreich empfiehlt, sich in das österreichische Zentralregister einzutragen, auch als ausländischer Besucher.  Näheres unter Widerspruchsformular Österreich.

a2) Was heisst   „In einigen Ländern haben die Angehörigen ein Widerspruchsrecht“?  In welchen Ländern?? Widerspruchsrecht gegen was:  Gegen die Organentnahme? oder Widerspruch gegen den Widerspruch des potentiellen Organspenders?  Müssen die Angehörigen gefragt werden, können sie gefragt werden, oder können sie in eigener Initiative widersprechen, wenn sie zufällig von der beabsichtigten Organentnahme erfahren?  Wer sind die Angehörigen? (Im deutschen Transplantationsgesetz ist die Reihenfolge der Angehörigen bezüglich ihrer Entscheidungs-Kompetenz nach Art der Verwandtschaft eindeutig geregelt!)  Wieso ist in der Definition der Widerspruchsregelung von einem Widerspruchsrecht, in der Definition der Informationsregelung aber von einem Einspruchsrecht der Angehörigen die Rede?  Welches ist der Unterschied?

   Spanien:  Das spanische Gesetz sieht zwar kein Widerspruchsrecht der Angehörigen gegen die Organ­entnahme vor, in der Praxis werden aber laut der ONT die Angehörigen immer gefragt, siehe http://donacion.organos.ua.es/info_sanitaria/tras_1.htm.   In ca. 20% der Fälle haben die Angehörigen in Spanien in den letzten Jahren ihre Zustimmung verweigert, was respektiert wurde, siehe http://revista.consumer.es/web/es/20031201/actualidad/tema_de_portada/67213.phpema_de_portada/67213.php.

b) Zur Definition der Informationsregelung.    Welches ist der Unterschied zwischen der Informations­regelung und der Widerspruchsregelung in denjenigen Ländern, in den die Angehörigen kein Widerspruchsrecht haben?  Einmal abgesehen davon, dass bei der Informationsregelung die Angehörigen von der geplanten Organentnahme unterrichtet werden müssen.  Müssen die Angehörigen bei Gültigkeit der Widerspruchs­regelung also nicht über die geplante Organentnahme unterrichtet werden?  In welchen Ländern nicht?  Wie kann man in den Ländern, in denen die Informationsregelung gilt, „zu Lebzeiten“ seinen Widerspruch geltend machen?  Gibt es ein Zentralregister, genügt ein negativer Organspend-Ausweis, oder wie?

    Schweden:   Nach Auskunft des schwedischen  National Board of Health and Welfare, siehe http://www.sos.se/sosmenye.htm,  geht das schwedische Gesetz von einer grundsätzlichen Bereitschaft zur Organ­spende aus. (Diese Möglichkeit erwähnt die BZgA überhaupt nicht.)  Um nicht Organspender zu werden, genügt es aber in der Praxis, so das National Board, ein Dokument, vorzugsweise auf englisch, bei sich zu tragen, welches klar zum Ausdruck bringt, dass man nicht willens ist, Organe oder Gewebe zu spenden.

    Frankreich:   Um nicht Organspender zu werden, sollte man sich nach Auskunft der französischen Botschaft in Berlin in das Zentralregister eintragen lassen:  Siehe http://www.igr.fr/pub/inscrip_rnr.pdf,   und  http://www.don-organe.net/don/don_organe_refus.html.

c) Regelungen für Deutsche im Ausland.   Die Liste der BZgA sagt nichts darüber aus, ob im Ausland für deutsche Staatsbürger das deutsche oder das jeweils dortige Gesetz gilt.  Nach Auskunft der DSO = Deutsche Stiftung Organtransplantation, gilt grundsätzlich  (heisst das „immer“?)  bei der Organspende die Gesetzgebung des Landes, in dem man sich gerade befindet.  Wie wird in einem solchen Falle verfahren, wenn die Angehörigen unterrichtet oder um ihre Zustimmung gebeten werden sollen, diese sich aber weit entfernt in Deutschland aufhalten?

   Spanien:  Laut Auskunft der ONT, siehe Correo electrónico de Dra. Blanca Miranda, werden die Angehörigen über die deutsche Botschaft oder über ein deutsches Konsulat informiert und um sofortige Anreise gebeten.  Auf diese Weise werden auch die sprachlichen Probleme gelöst.  Notfalls wird die Kommunikation mit den Angehörigen über die Entfernung hinweg geführt.

d) Organspender nach Herzstillstand,  NHBDEs ist ein besonders gravierender Mangel, dass die Liste mit dem Titel  „Gesetzliche Regelungen für die Entnahme von Organen zur Transplantation in Europa“  nichts darüber aussagt, dass in einigen europäischen Ländern das Gesetz nicht nur den sog. „Hirntod“, sondern auch einen Herzstillstand von 5, manchmal auch von 10 Minuten, als Todeskriterium  gelten lässt.  Laut einer Deklaration der Bundesärztekammer, siehe Organentnahme nach Herzstillstand („Non heart-beating donor“), garantiert ein solcher Herzstillstand nicht den vollständigen und irreversiblen Ausfall aller Hirnfunktionen.  In Deutschland dürfen deshalb Organe, die nach diesem Todeskriterium im Ausland gewonnen wurden, nicht implantiert werden.  Näheres hierzu siehe auf dieser WebSite unter

•  Organspender  (ohne Lebend-Spender)  in Europa 2003 und 2004,

•  Zwei Auszüge aus dem spanischen Gesetz, ins Deutsche übersetzt,

•  Auszüge aus der Literatur,

•  Sachfragen zum Kriterium des Herzstillstands (NHBD).

Gemäss der Liste „Organspender (ohne Lebend-Spender) in Europa 2003 und 2004“ wird das Kriterium des Herzstillstands in folgenden europäischen Ländern angewandt:

Österreich, Belgien, Tschechien, Lettland, Niederlande, Spanien, Schweiz, Grossbritannien.

Für die kürzlich der EU beigetretenen Länder und für die Beitrittskandidaten zur EU ist die Sachlage vermutlich schwer zu beurteilen, da die Organtransplantation und die entsprechende Gesetzgebung dort erst in der Entwicklung begriffen sind. 

Manche Bundesbürgerin würde ihren Organspende-Ausweis sicher nicht mit ins Ausland nehmen, wüsste sie über das Herztod-Kriterium und dessen Tragweite Bescheid.  Es ist daher um so notwendiger, dass dieses Thema in der Liste der BZgA behandelt wird.

e)   Schlussfolgerung.   Die gesundheitliche Aufklärung der BZgA zum Thema Organtransplantation ist unzureichend und gestattet den BundesbürgerInnen nicht, gut informiert von ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch zu machen.  Dieses Recht schliesst das Recht auf Verweigerung der Organspende ein.  Das Recht auf Verweigerung muss ebenso geschützt werden wie das Recht auf Zustimmung zur Organentnahme.  Die BZgA und damit das Bundsgesundheitsministerium werden insofern ihrer Aufgabe zur objektiven Information und rechtswahrenden Aufklärung nicht gerecht.  Es besteht dringender Nachbesserungsbedarf.

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Ende der kritischen Anmerkungen zu dem Text:  „Gesetzliche Regelungen für die Entnahme von Organen zur Transplantation in Europa“   der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)                11.04.2006

– Alle Angaben sind ohne Gewähr! –

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B4.    Mängel der üblichen Organspende-Ausweise,
u. a. derjenigen der BZgA, die diese in verschiedenen Sprachen bereithält

Die üblichen Vordrucke von Organspende-Ausweisen enthalten oft folgende Mängel:

(1)  Es fehlen Zeilen, um ca. 4-6 nahe Familien-Angehörige mit Adressen, Telefon und Handy einzutragen, damit diese im Notfall sofort benachrichtigt werden können.  Hier sind vor allem die Personen einzutragen, die in der Betreuungsverfügung und in der Vorsorgevollmacht benannt sind.

(2)  Es fehlt ein Hinweis, dass alle unter (1) erwähnten Personen je im Besitze einer Kopie des Organspende-Ausweises sein sollten, damit sie von dessen Inhalt Kenntnis haben und damit sie sich im Notfall untereinander verständigen können.

(3)  Es fehlt oft ein Hinweis, dass der Organspende-Ausweis stets zusammen mit dem Führerschein und dem Pass bei sich zu führen ist.

(4)  Gewöhnlich wird von der Spende von Organen gesprochen, es fehlt aber die Erwähnung von Geweben und Zellen.  Immer fehlt der Hinweis, dass man (nicht) an Forschungs­projekten teilnehmen will und dass man mit einer Autopsie (nicht) einverstanden ist.

(5)  Es fehlt ein Hinweis auf die ausführlichere Patientenverfügung, die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht des Ausstellers des Ausweises.

(6)  Es fehlt manchmal die Möglichkeit, den Organspende-Ausweis ablehnend auszufüllen.

(7)  Manchmal missverständlich ist die Ablehnung einer Organspende im Ausweise nicht sofort ersichtlich ist und der Ausweis kann daher falsch interpretiert werden kann.

(8)  In manchen Organspende-Ausweisen fehlt die Klausel  „Wenn ich tot bin, … “.  Es steht dann z. B. einfach nur da:  „Ich bin Organspender.“

(9)  Die Klausel  „Wenn ich tot bin, … “,  die man meistens vorfindet, ist irreführend insofern, als den Bürgerinnen und Bürgern nicht klar sein kann, was hier unter „tot“ verstanden wird.  Dieser Mangel kann im Ausland besonders gravierend sein, da in mindestens acht europäischen Ländern auch das Herztod-Kriterium angewendet wird, welches zu äussersten Bedenken Anlass gibt und in Deutschland ganz offiziell nicht akzeptiert ist.  Siehe hierzu die Erklärung der Bundesärztekammer: Organentnahme nach Herzstillstand.

(10)    Aber auch in Deutschland, wo „nur“ das Hirntod-Kriterium anerkannt ist, ist die Klausel    „Wenn ich tot bin, … “  irreführend, weil sie nicht darauf hinweist, dass auch das Hirntod-Kriterium umstritten ist;  siehe hierzu die im Literatur­verzeichnis genannten kritischen WebSites.

________________________________________________________________________________________________________________

Ende des Textes „Mängel der üblichen Organspende-Ausweise“

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5.   Formular für einen Widerspruch gegen eine Organentnahme in Österreich

In Österreich können Ihnen auch als ausländischem Touristen Organe, Teile von Organen oder Gewebe entnommen werden, wenn sie dem nicht frühzeitig ausdrücklich selbst widersprochen haben = Widerspruchslösung.  Der sicherste Weg, sich gegen eine Organentnahme zu wehren, ist es, sich in das Widerspruchsregister beim Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen (s. u.) einzutragen. 

Alle Transplantationszentren in Österreich sind gesetzlich verpflichtet, vor einer Organentnahme beim Widerspruchregister festzustellen, ob von der betreffenden Person ein Widerspruch vorliegt.

Die Widerspruchsformulare müssen vollständig ausgefüllt und unterschrieben an folgende Adresse geschickt werden:

Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen
Widerspruchsregister
A-1010 Wien, Stubenring 6, Tel.: 01/515 61-0

Jugendliche können ab 16 Jahren Ein- und Austräge im Widerspruchregister selbst vornehmen.

Der folgende Text ist nicht das offizielle Formular!  Er dient lediglich zu Ihrer Information.
Bitte laden sie sich das offizielle Formular im pdf-Format aus dem Netz herein unter

http://www.oebig.at/upload/files/CMSEditor/WR___Aufnahme_Erwachsene.pdf,
oder fordern Sie es telefonisch oder schriftlich an beim
      Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen, Anschrift siehe oben.

Sie finden das Formular und weitere Informationen stets aktuell auch unter http://www.oebig.at/index.php?set_language=de&cccpage=leistungen_intro&set_z_leistungen_ebene1=9&set_z_leistungen_ebene2=9999&set_z_leistungen_ebene3=9999.

___________________________________________________________________________

Widerspruch gegen eine Organentnahme - Erwachsene

Ich, ..................................................................    ..............................................................................

           Vorname  (in Blockschrift)                            Nachname  (in Blockschrift) 1

  ¨  weiblich            ¨  männlich

 

 

 

 

 

 

 

 

          Geburtsdatum                                       

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

            Sozialversicherungsnummer

gebe hiermit meinen Widerspruch gegen eine allfällige Organentnahme bekannt. 2

Adresse:.........................................................................................................................................

Ich bin mit der EDV-mäßigen Erfassung und Verarbeitung meiner Daten (ausgenommen Adresse) sowie mit der Weitergabe meines Widerspruches bei Anfrage durch berechtigtes Krankenanstaltenpersonal einverstanden.

...........................................................                ..........................................................................

                   Ort, Datum                                                          Unterschrift

1 Allfällige Namensänderungen bitte schriftlich bekanntgeben (mit Angabe des Geburtsdatums!).

2 Nur komplett ausgefüllte Formulare können berücksichtigt werden.

Wenn Sie die Zusendung einer Registrierungsbestätigung wünschen, legen Sie bitte ein frankiertes und adressiertes Rückkuvert (Wohnsitz in Österreich) bzw. einen internationalen Antwortschein der Post (Coupon Réponse International) und ein adressiertes Rückkuvert (Wohnsitz im Ausland) bei.

_________________________________________________________________________________________

Ende des Textes   ‚Formular für einen Widerspruch gegen eine Organentnahme in Österreich’.

Ende der 5 Texte  „Organtransplantation:  Zustimmungsregelungen und Organspende-Ausweise in Europa“
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

C.   Organspender  / donadores de órganos  / organ donors  in/en  Europa 2003, 2004, 2005

               ohne Lebend-Spender  / sin donadores vivos / without living donors

                  Quelle/Fuente/Source:  http://www.coe.int/t/e/social_cohesion/health/NEWSLETTER_TRANSPLANT_2006.pdf

 

Spender / donadores/ donors  2003      

Spender / donadores
/ donors  2004
    

Spender / donadores
/ donors  2005
    

 

 

don.
(1)

= pmp

NHBD
(2)

don.
(1)   

= pmp

NHBD
(2)

 don.
(1)   

= pmp

NHBD
(2)

 

Austria

191

23

2

185

23

3

203

25

2

Austria

Belgium

251

24

14

227

22

5

248

24

10

Belgium

Bulgaria

  12

2

7

1

 

6

1

 

Bulgaria

Croatia

39

9

59

13

 

44

10

1

Croatia

Cyprus

1

1

8

11

 

.

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