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Organtransplantation in Deutschland und in Europa.
Das Herztod-Kriterium

Auf dieser Seite sind verschiedene Materialien zusammengestellt, die die unterschiedlichen Regelungen zur Organtransplantation in den europäischen Ländern betreffen.  Dabei geht es um die folgenden Fragen:

a) Welche Gesetze treffen für mich zu, wenn ich mich im europäischen Ausland aufhalte?

b) In welchen Ländern haben die Angehörigen ein Entscheidungsrecht und in welchen nicht?

c) In welchen Ländern gilt neben dem Hirntod-Kriterium auch das (äusserst problematische) Herztod-Kriterium?  Und was bedeutet dieses?

Verehrte Leserinnen und Leser, für jede zusätzliche Information zu diesem umfangreichen, wichtigen und schwierigen Thema bin ich Ihnen dankbar!

Inhalt dieser Seite

A.   Wussten Sie ……?

B.   Zustimmungsregelungen und Organspende-Ausweise in Europa,

1.   Organspender wider Willen im Auslandsurlaub:  ADAC rät Touristen vorsorglich zu Ausweis,

2.   Liste der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA):  
Gesetzliche Regelungen für die Entnahme von Organen zur Transplantation in Europa“,

3.   Kritische Anmerkungen zu der vorangehenden Liste der BZgA     

4.   Mängel der üblichen Organspende-Ausweise,  u. a. derjenigen der  BZgA, die diese in verschiedenen Sprachen anbietet,

5.   Widerspruchsformular Österreich

C.   Organspender  (ohne Lebend-Spender)  in Europa 2003 , 2004 und 2005

D.  Bundesärztekammer:  Organentnahme nach Herzstillstand  (NHBD),

E.   Zwei Auszüge aus dem spanischen Gesetz, ins Deutsche übersetzt,

F.   Einige Auszüge aus der Literatur zur Organtransplantation,

G.  Sachfragen zum Kriterium des Herzstillstands (NHBD), 

H.  Correo electrónico de la Dra. Blanca Miranda,  Coordinadora de Trasplantes en España,

J. Negative Organspende-Ausweise auf spanisch, englisch und deutsch
1. Spanisch
2. Englisch
3. Deutsch

K.  Meine Patientenverfügung,  Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht,

L.   Kleine Literaturliste zur Kritik der Organtransplantation

–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

A.   Wussten Sie ……?

Organtransplantation in Deutschland und in Europa

Was wissen wir darüber  –  und was wissen wir falsch?

•  Wussten Sie, dass in mindestens acht europäischen Ländern neben dem sog. Hirntod auch ein Stillstand des Herzens von 5 Minuten oder von 10 Minuten als Todeskriterium zum Zwecke der Organentnahme angewandt wird?  (sog. Non-Heart-Beating Donors; gängige Abkürzung NHBD)

•  Wussten Sie, dass die deutsche Bundesärztekammer dem Kriterium des Herz-Stillstandes sehr deutlich widerspricht, und dass in Deutschland Organe, die im Ausland nach diesem Kriterium explantiert wurden, nicht implantiert werden dürfen?  (Deutschland ist ein Netto-Import-Land von Organen.)

•  Wussten Sie, dass in der Hälfte der europäischen Länder Reisende und Touristen im Falle des Hirntodes (in manchen Ländern auch im Falle des Herztodes) automatisch zu Organspendern werden, wenn sie dem nicht ausdrücklich zuvor selbst widersprochen haben?  (Die Angehörigen haben in diesen Ländern entweder kein oder nur ein sehr eingeschränktes Mitspracherecht.)

•  Ist Ihnen klar, dass jede/jeder von uns ganz plötzlich und knallhart mit der Problematik der Organtransplantation konfrontiert sein kann, meistens ohne ausreichende Sachkenntnis auf diesem komplexen Gebiet?  Ist Ihnen klar, dass in einem solchen Falle Ihre Gesprächspartner, die Transplantations-Koordinatoren, professionell geschult sind?  Diese werden Sie interessengelenkt und nicht objektiv informieren und zur Zustimmung überreden wollen.

Man kann sich in diesem Leben mit einer Wahrscheinlichkeit zwischen 5% und 10% unerwartet und unvorbereitet in einer der folgenden Situationen wiederfinden:

-  Als möglicher Organspender (in diesem Falle allerdings ohne Bewusstsein),

-  als möglicher Organempfänger,

-  als Familienangehörige/r mit der Aufgabe, über eine Organentnahme bei einem/einer nahen Verwandten entscheiden zu müssen.

__________________________________________________________________________________________

Ende des Textteils   „Wussten Sie ……?“

–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

B.   Zustimmungsregelungen und Organspende-Ausweise in Europa

1.   Organspender wider Willen im Auslandsurlaub:  ADAC rät Touristen vorsorglich zu Ausweis,

2.   Liste der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA):    „Gesetzliche Regelungen für die Entnahme von Organen zur Transplantation in Europa“,   

3.   Kritische Anmerkungen zu der vorangehenden Liste der BZgA         

4.    Mängel der üblichen Organspende-Ausweise,  u. a. derjenigen der  BZgA, die diese in verschiedenen Sprachen anbietet,

5.    Formular für einen Widerspruch gegen eine Organentnahme in Österreich

 

B1.   Organspender wider Willen im Auslandsurlaub: 
  ADAC rät Touristen vorsorglich zu Ausweis.

MÜNCHEN, 26. Oktober 2005.  Deutsche Touristen können bei tödlichen Unfällen auf Auslandsreisen ungewollt zu Organspendern werden. Darauf hat der ADAC am Mittwoch in München hingewiesen. Denn in den meisten europäischen Ländern gelte anders als in Deutschland für Organspenden die so genannte Widerspruchsregelung. Damit werde man in diesen Ländern nach dem Tod automatisch zum möglichen Organspender, wenn man nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt hat, erklärte der Autoclub.  In vielen Fällen hätten dann nicht einmal mehr die Angehörigen ein Widerspruchsrecht.

Auch in Italien, Osterreich und Spanien gilt den Angaben zufolge diese Widerspruchsregelung. Sie gilt ferner in Luxemburg, Portugal, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Eine Sonderform der Widerspruchsregelung haben Belgien, Finnland und Norwegen: Dort haben die Angehörigen ein Einspruchsrecht. Auch in Schweden und Frankreich werde man automatisch zum Organspender.

Wer nicht ungewollt im Ausland zum Organspender werden will, soll nach Empfehlung des Autoclubs schriftlich in einem Organspendeausweis festlegen, ob er seine Organe freigeben will oder nicht.  Solche Ausweise, mit denen man auch seinen Widerspruch bekunden könne, gebe es in Apotheken und Arztpraxen, eine Version in neun Sprachen biete die Bundes­zentrale für gesundheitliche Aufklärung an. (dpa)

Das Beiblatt im Internet unter: www.organspende-info.de/info/rechtlich/europa_regelungen_organspende

–  Endes der Zeitungsnotiz:   „Organspender wider Willen im Auslandsurlaub“  –

Anmerkung hierzu (J. H.):  In einigen Ländern, z. B. in Österreich und in Frankreich, ist es empfehlenswert, sich in ein Zentralregister einzutragen, wenn man eine Organentnahme mit Sicherheit vermeiden will.

__________________________________________________________________________

B2.                        Liste der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)

Gesetzliche Regelungen für die Entnahme von Organen zur Transplantation in Europa

                                   Quelle: Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung

                       http://www.organspende-kampagne.de/info/rechtlich/europa_regelungen_organspende/

 

Land

Gesetzliche Regelung

Belgien

Widerspruchsregelung mit Einspruchsrecht der Angehörigen

Dänemark       

Erweiterte Zustimmungsregelung

Deutschland    

Erweiterte Zustimmungsregelung

Finnland          

Widerspruchsregelung mit Einspruchsrecht der Angehörigen

Frankreich       

Informationsregelung

Griechenland   

Erweiterte Zustimmungsregelung

Großbritannien   

Erweiterte Zustimmungsregelung

Irland

Erweiterte Zustimmungsregelung

Italien  

Widerspruchsregelung

Luxemburg      

Widerspruchsregelung

Niederlande     

Erweiterte Zustimmungsregelung

Norwegen       

Widerspruchsregelung mit Einspruchsrecht der Angehörigen

Österreich       

Widerspruchsregelung

Portugal          

Widerspruchsregelung

Schweden       

Informationsregelung

Schweiz          

Erweiterte Zustimmungslösung

Slowenien        

Widerspruchsregelung

Spanien           

Widerspruchsregelung

Tschechien      

Widerspruchsregelung

Ungarn

Widerspruchsregelung

 

Erweiterte Zustimmungsregelung

Der Verstorbene muss zu Lebzeiten, z.B. per Organspendeausweis, einer Organentnahme zugestimmt haben.

Liegt keine Zustimmung vor, können die Angehörigen über eine Entnahme entscheiden.

Entscheidungsgrundlage ist der ihnen bekannte oder der mutmaßliche Wille des Verstorbenen.

Widerspruchsregelung

Hat der Verstorbene einer Organentnahme zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen, z.B. in einem Widerspruchsregister, so können Organe zur Transplantation entnommen werden. In einigen Ländern haben die Angehörigen ein Widerspruchsrecht.

Informationsregelung

Auch hier geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Bereitschaft zur Organspende bei fehlendem Widerspruch zu Lebzeiten aus. Allerdings müssen die Angehörigen in jedem Fall über die geplante Entnahme unterrichtet werden. Ein Einspruchsrecht steht ihnen jedoch nicht zu.

________________________________________________________________________________________________________________

Ende der  Liste der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA):

                       Gesetzliche Regelungen für die Entnahme von Organen zur Transplantation in Europa

Eine ausführlichere Liste findet man unter

http://www.transplantation-information.de/gesetze_organspende_transplantation/ausland_gesetze/gesetze.html
___________________________________________________________________________

B3.   Kritische Anmerkungen zu der vorangehenden Liste der BZgA

a)  Zur Definition der Widerspruchsregelung,

b)  Zur Definition der Informationsregelung,  

c)  Regelungen für Deutsche im Ausland,

d)  Organspender nach Herzstillstand,  NHBD,

e)   Schlussfolgerung.

 

Die Angaben in der Liste der BzgA sind in vielerlei Hinsicht unzulänglich.  Da das Selbstbestimmungsrecht des Menschen ein sehr hohes Rechtsgut ist, sollte er dieses Recht auch ausüben können.  Das kann er aber nicht, wenn er von der zuständigsten Stelle, nämlich dem Bundesgesundheitsministerium, so völlig unzureichend unterrichtet wird.  Es besteht somit dringender Nachhol-Bedarf.

Die folgenden Fragen werden in der Liste der BZgA nicht beantwortet und geben daher Anlass zur Kritik.  Sie müssen für jedes Land einzeln gestellt werden, da die Regelungen in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich sind.  Immer muss mit einem Unterschied zwischen Gesetzes-Aussage und regelmäßiger Praxis in den Ländern gerechnet werden.

Die Anmerkungen, die ich für einige Länder hinzufüge, sind ohne jede Gewährleistung, da ich mich hierbei lediglich auf die Mitteilungen per Email von einigen Botschaften und von Transplantations-Organisationen beziehen kann.

a)  Zur Definition der Widerspruchsregelung.

a1) Was heisst   „z. B. in einem Widerspruchsregister“?  Ist die Eintragung in das Widerspruchsregister notwendig, um der Organentnahme mit Sicherheit zu entgehen?  Welche anderen Möglichkeiten gibt es?  Wie kann man sich in das Widerspruchsregister eintragen?  Wie nimmt man Kontakt auf?  Muss man in der jeweiligen Landessprache schreiben?  Kann man sich darauf verlassen, dass die Eintragungen in das Widerspruchsregister von den Ärzten beachtet werden?

    Spanien:  Die Widerspruchsregister gibt es in jeder Provinz extra und in Hospitälern.  Die Organisación  Nacional de Trasplantes (ONT) empfiehlt, einen Organspende-Ausweis (positiv oder negativ) stets bei sich zu tragen.  Die Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, nach den mitgeführten Papieren eines potentiellen Organspenders zu suchen und einen evtl. vorhandenen Organspende-Ausweis zu respektieren.  Einen negativen Organspende-Ausweis auf spanisch finden Sie unter

„Declaración de mi voluntad en contra de la donación de mis órganos“.

    Österreich:  Die deutsche Botschaft in Österreich empfiehlt, sich in das österreichische Zentralregister einzutragen, auch als ausländischer Besucher.  Näheres unter Widerspruchsformular Österreich.

a2) Was heisst   „In einigen Ländern haben die Angehörigen ein Widerspruchsrecht“?  In welchen Ländern?? Widerspruchsrecht gegen was:  Gegen die Organentnahme? oder Widerspruch gegen den Widerspruch des potentiellen Organspenders?  Müssen die Angehörigen gefragt werden, können sie gefragt werden, oder können sie in eigener Initiative widersprechen, wenn sie zufällig von der beabsichtigten Organentnahme erfahren?  Wer sind die Angehörigen? (Im deutschen Transplantationsgesetz ist die Reihenfolge der Angehörigen bezüglich ihrer Entscheidungs-Kompetenz nach Art der Verwandtschaft eindeutig geregelt!)  Wieso ist in der Definition der Widerspruchsregelung von einem Widerspruchsrecht, in der Definition der Informationsregelung aber von einem Einspruchsrecht der Angehörigen die Rede?  Welches ist der Unterschied?

   Spanien:  Das spanische Gesetz sieht zwar kein Widerspruchsrecht der Angehörigen gegen die Organ­entnahme vor, in der Praxis werden aber laut der ONT die Angehörigen immer gefragt, siehe http://donacion.organos.ua.es/info_sanitaria/tras_1.htm.   In ca. 20% der Fälle haben die Angehörigen in Spanien in den letzten Jahren ihre Zustimmung verweigert, was respektiert wurde, siehe http://revista.consumer.es/web/es/20031201/actualidad/tema_de_portada/67213.phpema_de_portada/67213.php.

b) Zur Definition der Informationsregelung.    Welches ist der Unterschied zwischen der Informations­regelung und der Widerspruchsregelung in denjenigen Ländern, in den die Angehörigen kein Widerspruchsrecht haben?  Einmal abgesehen davon, dass bei der Informationsregelung die Angehörigen von der geplanten Organentnahme unterrichtet werden müssen.  Müssen die Angehörigen bei Gültigkeit der Widerspruchs­regelung also nicht über die geplante Organentnahme unterrichtet werden?  In welchen Ländern nicht?  Wie kann man in den Ländern, in denen die Informationsregelung gilt, „zu Lebzeiten“ seinen Widerspruch geltend machen?  Gibt es ein Zentralregister, genügt ein negativer Organspend-Ausweis, oder wie?

    Schweden:   Nach Auskunft des schwedischen  National Board of Health and Welfare, siehe http://www.sos.se/sosmenye.htm,  geht das schwedische Gesetz von einer grundsätzlichen Bereitschaft zur Organ­spende aus. (Diese Möglichkeit erwähnt die BZgA überhaupt nicht.)  Um nicht Organspender zu werden, genügt es aber in der Praxis, so das National Board, ein Dokument, vorzugsweise auf englisch, bei sich zu tragen, welches klar zum Ausdruck bringt, dass man nicht willens ist, Organe oder Gewebe zu spenden.

    Frankreich:   Um nicht Organspender zu werden, sollte man sich nach Auskunft der französischen Botschaft in Berlin in das Zentralregister eintragen lassen:  Siehe http://www.igr.fr/pub/inscrip_rnr.pdf,   und  http://www.don-organe.net/don/don_organe_refus.html.

c) Regelungen für Deutsche im Ausland.   Die Liste der BZgA sagt nichts darüber aus, ob im Ausland für deutsche Staatsbürger das deutsche oder das jeweils dortige Gesetz gilt.  Nach Auskunft der DSO = Deutsche Stiftung Organtransplantation, gilt grundsätzlich  (heisst das „immer“?)  bei der Organspende die Gesetzgebung des Landes, in dem man sich gerade befindet.  Wie wird in einem solchen Falle verfahren, wenn die Angehörigen unterrichtet oder um ihre Zustimmung gebeten werden sollen, diese sich aber weit entfernt in Deutschland aufhalten?

   Spanien:  Laut Auskunft der ONT, siehe Correo electrónico de Dra. Blanca Miranda, werden die Angehörigen über die deutsche Botschaft oder über ein deutsches Konsulat informiert und um sofortige Anreise gebeten.  Auf diese Weise werden auch die sprachlichen Probleme gelöst.  Notfalls wird die Kommunikation mit den Angehörigen über die Entfernung hinweg geführt.

d) Organspender nach Herzstillstand,  NHBDEs ist ein besonders gravierender Mangel, dass die Liste mit dem Titel  „Gesetzliche Regelungen für die Entnahme von Organen zur Transplantation in Europa“  nichts darüber aussagt, dass in einigen europäischen Ländern das Gesetz nicht nur den sog. „Hirntod“, sondern auch einen Herzstillstand von 5, manchmal auch von 10 Minuten, als Todeskriterium  gelten lässt.  Laut einer Deklaration der Bundesärztekammer, siehe Organentnahme nach Herzstillstand („Non heart-beating donor“), garantiert ein solcher Herzstillstand nicht den vollständigen und irreversiblen Ausfall aller Hirnfunktionen.  In Deutschland dürfen deshalb Organe, die nach diesem Todeskriterium im Ausland gewonnen wurden, nicht implantiert werden.  Näheres hierzu siehe auf dieser WebSite unter

•  Organspender  (ohne Lebend-Spender)  in Europa 2003 und 2004,

•  Zwei Auszüge aus dem spanischen Gesetz, ins Deutsche übersetzt,

•  Auszüge aus der Literatur,

•  Sachfragen zum Kriterium des Herzstillstands (NHBD).

Gemäss der Liste „Organspender (ohne Lebend-Spender) in Europa 2003 und 2004“ wird das Kriterium des Herzstillstands in folgenden europäischen Ländern angewandt:

Österreich, Belgien, Tschechien, Lettland, Niederlande, Spanien, Schweiz, Grossbritannien.

Für die kürzlich der EU beigetretenen Länder und für die Beitrittskandidaten zur EU ist die Sachlage vermutlich schwer zu beurteilen, da die Organtransplantation und die entsprechende Gesetzgebung dort erst in der Entwicklung begriffen sind. 

Manche Bundesbürgerin würde ihren Organspende-Ausweis sicher nicht mit ins Ausland nehmen, wüsste sie über das Herztod-Kriterium und dessen Tragweite Bescheid.  Es ist daher um so notwendiger, dass dieses Thema in der Liste der BZgA behandelt wird.

e)   Schlussfolgerung.   Die gesundheitliche Aufklärung der BZgA zum Thema Organtransplantation ist unzureichend und gestattet den BundesbürgerInnen nicht, gut informiert von ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch zu machen.  Dieses Recht schliesst das Recht auf Verweigerung der Organspende ein.  Das Recht auf Verweigerung muss ebenso geschützt werden wie das Recht auf Zustimmung zur Organentnahme.  Die BZgA und damit das Bundsgesundheitsministerium werden insofern ihrer Aufgabe zur objektiven Information und rechtswahrenden Aufklärung nicht gerecht.  Es besteht dringender Nachbesserungsbedarf.

_________________________________________________________________________________________________________________

Ende der kritischen Anmerkungen zu dem Text:  „Gesetzliche Regelungen für die Entnahme von Organen zur Transplantation in Europa“   der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)                11.04.2006

– Alle Angaben sind ohne Gewähr! –

 _________________________________________________________________________________________________________________

B4.    Mängel der üblichen Organspende-Ausweise,
u. a. derjenigen der BZgA, die diese in verschiedenen Sprachen bereithält

Die üblichen Vordrucke von Organspende-Ausweisen enthalten oft folgende Mängel:

(1)  Es fehlen Zeilen, um ca. 4-6 nahe Familien-Angehörige mit Adressen, Telefon und Handy einzutragen, damit diese im Notfall sofort benachrichtigt werden können.  Hier sind vor allem die Personen einzutragen, die in der Betreuungsverfügung und in der Vorsorgevollmacht benannt sind.

(2)  Es fehlt ein Hinweis, dass alle unter (1) erwähnten Personen je im Besitze einer Kopie des Organspende-Ausweises sein sollten, damit sie von dessen Inhalt Kenntnis haben und damit sie sich im Notfall untereinander verständigen können.

(3)  Es fehlt oft ein Hinweis, dass der Organspende-Ausweis stets zusammen mit dem Führerschein und dem Pass bei sich zu führen ist.

(4)  Gewöhnlich wird von der Spende von Organen gesprochen, es fehlt aber die Erwähnung von Geweben und Zellen.  Immer fehlt der Hinweis, dass man (nicht) an Forschungs­projekten teilnehmen will und dass man mit einer Autopsie (nicht) einverstanden ist.

(5)  Es fehlt ein Hinweis auf die ausführlichere Patientenverfügung, die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht des Ausstellers des Ausweises.

(6)  Es fehlt manchmal die Möglichkeit, den Organspende-Ausweis ablehnend auszufüllen.

(7)  Manchmal missverständlich ist die Ablehnung einer Organspende im Ausweise nicht sofort ersichtlich ist und der Ausweis kann daher falsch interpretiert werden kann.

(8)  In manchen Organspende-Ausweisen fehlt die Klausel  „Wenn ich tot bin, … “.  Es steht dann z. B. einfach nur da:  „Ich bin Organspender.“

(9)  Die Klausel  „Wenn ich tot bin, … “,  die man meistens vorfindet, ist irreführend insofern, als den Bürgerinnen und Bürgern nicht klar sein kann, was hier unter „tot“ verstanden wird.  Dieser Mangel kann im Ausland besonders gravierend sein, da in mindestens acht europäischen Ländern auch das Herztod-Kriterium angewendet wird, welches zu äussersten Bedenken Anlass gibt und in Deutschland ganz offiziell nicht akzeptiert ist.  Siehe hierzu die Erklärung der Bundesärztekammer: Organentnahme nach Herzstillstand.

(10)    Aber auch in Deutschland, wo „nur“ das Hirntod-Kriterium anerkannt ist, ist die Klausel    „Wenn ich tot bin, … “  irreführend, weil sie nicht darauf hinweist, dass auch das Hirntod-Kriterium umstritten ist;  siehe hierzu die im Literatur­verzeichnis genannten kritischen WebSites.

________________________________________________________________________________________________________________

Ende des Textes „Mängel der üblichen Organspende-Ausweise“

________________________________________________________________________________________________________________

5.   Formular für einen Widerspruch gegen eine Organentnahme in Österreich

In Österreich können Ihnen auch als ausländischem Touristen Organe, Teile von Organen oder Gewebe entnommen werden, wenn sie dem nicht frühzeitig ausdrücklich selbst widersprochen haben = Widerspruchslösung.  Der sicherste Weg, sich gegen eine Organentnahme zu wehren, ist es, sich in das Widerspruchsregister beim Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen (s. u.) einzutragen. 

Alle Transplantationszentren in Österreich sind gesetzlich verpflichtet, vor einer Organentnahme beim Widerspruchregister festzustellen, ob von der betreffenden Person ein Widerspruch vorliegt.

Die Widerspruchsformulare müssen vollständig ausgefüllt und unterschrieben an folgende Adresse geschickt werden:

Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen
Widerspruchsregister
A-1010 Wien, Stubenring 6, Tel.: 01/515 61-0

Jugendliche können ab 16 Jahren Ein- und Austräge im Widerspruchregister selbst vornehmen.

Der folgende Text ist nicht das offizielle Formular!  Er dient lediglich zu Ihrer Information.
Bitte laden sie sich das offizielle Formular im pdf-Format aus dem Netz herein unter

http://www.oebig.at/upload/files/CMSEditor/WR___Aufnahme_Erwachsene.pdf,
oder fordern Sie es telefonisch oder schriftlich an beim
      Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen, Anschrift siehe oben.

Sie finden das Formular und weitere Informationen stets aktuell auch unter http://www.oebig.at/index.php?set_language=de&cccpage=leistungen_intro&set_z_leistungen_ebene1=9&set_z_leistungen_ebene2=9999&set_z_leistungen_ebene3=9999.

___________________________________________________________________________

Widerspruch gegen eine Organentnahme - Erwachsene

Ich, ..................................................................    ..............................................................................

           Vorname  (in Blockschrift)                            Nachname  (in Blockschrift) 1

  ¨  weiblich            ¨  männlich

 

 

 

 

 

 

 

 

          Geburtsdatum                                       

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

            Sozialversicherungsnummer

gebe hiermit meinen Widerspruch gegen eine allfällige Organentnahme bekannt. 2

Adresse:.........................................................................................................................................

Ich bin mit der EDV-mäßigen Erfassung und Verarbeitung meiner Daten (ausgenommen Adresse) sowie mit der Weitergabe meines Widerspruches bei Anfrage durch berechtigtes Krankenanstaltenpersonal einverstanden.

...........................................................                ..........................................................................

                   Ort, Datum                                                          Unterschrift

1 Allfällige Namensänderungen bitte schriftlich bekanntgeben (mit Angabe des Geburtsdatums!).

2 Nur komplett ausgefüllte Formulare können berücksichtigt werden.

Wenn Sie die Zusendung einer Registrierungsbestätigung wünschen, legen Sie bitte ein frankiertes und adressiertes Rückkuvert (Wohnsitz in Österreich) bzw. einen internationalen Antwortschein der Post (Coupon Réponse International) und ein adressiertes Rückkuvert (Wohnsitz im Ausland) bei.

_________________________________________________________________________________________

Ende des Textes   ‚Formular für einen Widerspruch gegen eine Organentnahme in Österreich’.

Ende der 5 Texte  „Organtransplantation:  Zustimmungsregelungen und Organspende-Ausweise in Europa“
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

C.   Organspender  / donadores de órganos  / organ donors  in/en  Europa 2003, 2004, 2005

               ohne Lebend-Spender  / sin donadores vivos / without living donors

                  Quelle/Fuente/Source:  http://www.coe.int/t/e/social_cohesion/health/NEWSLETTER_TRANSPLANT_2006.pdf

 

Spender / donadores/ donors  2003      

Spender / donadores
/ donors  2004
    

Spender / donadores
/ donors  2005
    

 

 

don.
(1)

= pmp

NHBD
(2)

don.
(1)   

= pmp

NHBD
(2)

 don.
(1)   

= pmp

NHBD
(2)

 

Austria

191

23

2

185

23

3

203

25

2

Austria

Belgium

251

24

14

227

22

5

248

24

10

Belgium

Bulgaria

  12

2

7

1

 

6

1

 

Bulgaria

Croatia

39

9

59

13

 

44

10

1

Croatia

Cyprus

1

1

8

11

 

.

.

.

Cyprus

Czech Rep.

191

19

2

211

21

2

207

20

3

Czech Rep.

Denmark

75

14

­–

64

12

 

63

12

 

Denmark

Estonia

14

10

19

14

 

35

27

 

Estonia

Finland

85

16

119

21

 

85

16

 

Finland

France

1119

18

1291

21

 

1371

22

 

France

Georgia

-

 

 

 

 

 

 

Georgia

Germany

1133

14

1075

13

 

1220

15

 

Germany

Greece

71

6

66

6

 

89

8

4

Greece

Hungary

161

16

160

16

 

181

18

 

Hungary

Iceland

-

58

17

 

2

7

 

Iceland

Ireland

80

21

88

22

 

71

18

 

Ireland

Israel

43

6

60

9

1

62

9

3

Israel

Italy

1042

19

1203

21

 

1197

21

 

Italy

Latvia

39

17

41

18

15

46

20

10

Latvia

Lithuania

.

.

.

35

10

 

.

.

.

Lithuania

Luxemburg

8

20

1

2

 

3

6

 

Luxemburg

Malta

6

15

 

4

10

 

.

.

.

Malta

Netherlands

239

15

98

247

16

111

239

15

120

Netherlands

Norway

87

19

1

90

20

 

76

16

 

Norway

Poland

525

14

582

15

 

556

14

 

Poland

Portugal

190

19

222

22

 

190

19

 

Portugal

Romania

8

<1

10

<1

 

11

<1

 

Romania

Slovak Rep

46

9

55

10

 

64

12

 

Slovak Rep

Slovenia

28

14

36

18

 

21

10

 

Slovenia

Spain

1443

34

56

1495

35

71

1546

35

71

Spain

Sweden

114

13

123

14

 

128

14

 

Sweden

Switzerland

95

13

6

91

13

6

92

112

2

Switzerland

Turkey

.

.

.

136

2

1

153

2

 

Turkey

UK

711

12

66

813

14

87

753

13

121

UK

Australia

179

9

1

218

11

4

204

10

9

Australia

Canada

428

14

414

13

 

414

13

 

Canada

LatinAmerica

1911

5

 

 

 

 

2999

6

 

LatinAmeric

New Zealand

40

10

40

10

 

29

7

 

New Zealand

USA

6455

22

?

7150

24

?

7593

25

?

USA

 

________________________________________________________________________________________________________________

Ende der Seite   „Organspender (ohne Lebend-Spender) in Europa 2003 , 2004 und 2005“                   

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D.   Wissenschaftlicher Beirat der Bundesärztekammer.             Erklärung vom 11.12.1998

Organentnahme nach Herzstillstand      („Non heart-beating donor“)

http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Empfidx/Organent.html

In Eurotransplant Newsletter 148, September 1998, wird ein Herz- und Kreislaufstillstand von 10 Minuten bei normaler Körpertemperatur als "Äquivalent zum Hirntod" bezeichnet und damit eine Nierenentnahme bei diesen "Non heart-beating donors" begründet.

Demgegenüber ist im Anschluß an die gemeinsame Stellungnahme der Bundesärztekammer und der Deutschen Transplantationsgesellschaft von 1995 medizinisch, ärztlich und rechtlich festzuhalten:

Ein Herz- und Kreislaufstillstand von 10 Minuten bei normaler Körpertemperatur ist bisher nicht als sicheres "Äquivalent zum Hirntod" nachgewiesen und kann deshalb nicht die Todesfeststellung durch Nachweis von sicheren Todeszeichen ersetzen.

Die biologisch unmögliche Reanimation ist von einer ärztlich aus guten Gründen abgebrochenen oder unterlassenen Reanimation zu unterscheiden.  Dieser Unterschied und seine Bedeutung für das ärztliche Handeln ergeben sich auch daraus, daß ein und derselbe medizinische Befund des Herz- und Kreislaufstillstands 4 verschiedenen Kategorien von "Non heart-beating donors" zugeordnet wird.  Die biologisch unmögliche Reanimation und damit der irreversible Herzstillstand kann bisher weder durch die Dauer noch durch andere Kriterien als die sicheren Todeszeichen nachgewiesen werden.  Die Kriterien für einen Therapieabbruch einschließlich der Reanimationsbemühungen sind bisher nicht standardisiert und standardisierbar.

Es gibt kein einheitliches Transplantationsgesetz aller Länder des Eurotransplant-Bereichs oder der Europäischen Union.  Für Deutschland gilt seit 1. Dezember 1997 das deutsche Transplantations­gesetz.  Es unterscheidet klar die Organ- und Gewebeentnahme beim toten und beim lebenden Spender.  Eingriffe zur Organ- und Gewebeentnahme beim toten Spender setzen u.a. die Feststellung seines Todes nach Regeln gemäß dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft voraus.  Diese Voraussetzung erfüllt ein Herz- und Kreislaufstillstand von 10 Minuten bei normaler Körper­temperatur als mögliches, aber unsicheres Todeszeichen nicht.  Ein im Ausland nicht gemäß den deutschen Gesetzesvorschriften entnommenes Organ darf in Deutschland nicht transplantiert werden. – ___________

Gezeichnet:

Prof. Dr. Dr. h.c. K. Vilmar,  Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages,

Prof. Dr. Th. Brandt,  Präsident der Deutschen Gesellschaft für Neurologie,

Prof. Dr. P. Hanrath,  Präsident der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie – Herz- und Kreislaufforschung,

Prof. Dr. A. Haverich,  Präsident der Deutschen Transplantationsgesellschaft.

Veröffentlicht in:  Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 50 (11.12.1998), Seite A-3235

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Ende der Deklaration  „Organentnahme nach Herzstillstand“  der Bundesärztekammer vom 11.12.1998

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E.   Zwei Auszüge aus den spanischen Richtlinien über Organspender nach Herzstillstand

ins Deutsche übersetzt von J. H.

E1.   Real Decreto 2070/1999  

http://noticias.juridicas.com/base_datos/Admin/rd2070-1999.html

Real Decreto 2070/1999, de 30 de diciembre, por el que se regulan las actividades de obtención y utilización clínica de órganos humanos y la coordinación territorial en materia de donación y trasplante de órganos y tejidos.

Königliches Dekret 2070/1999,  Übersetzung des Anhangs I, Absatz 3, ins Deutsche

Die königlichen Dekrete haben Gesetzeskraft.  Dieses Dekret 2070/1999 ist das derzeit gültige bezüglich der Organtransplantation in Spanien (13.03.2006).

3.   Diagnostik des Todes wegen Stillstand von Herz und Atmung

1.   Diagnostik

1.° Die Diagnostik des Todes nach kardio-pulmonalen Kriterien basiert auf der unzweifelhaften Feststellung des Fehlens des Herzschlags, nachgewiesen durch das Fehlen des zentralen Pulses oder durch eine EKG-Ableitung, nebst des Fehlens einer spontanen Atmung, beides nachgewiesen während einer Zeitdauer von nicht weniger als fünf Minuten.

2.° Die Unumkehrbarkeit des Aussetzens der kardio-respiratorischen Funktionen muss festgestellt werden nach einer angemessenen Zeit der Anwendung fortschrittlicher Methoden der kardio-pulmonalen Reanimation.  Diese Zeitdauer, ebenso wie die anzuwendenden Massnahmen, richten sich nach dem Alter [des Patienten] und nach den Umständen, die zu dem Stillstand von Herz und Atmung führten.  Jederzeit müssen die Schritte ausgeführt werden, die in den Richtlinien zur fortschrittlichen kardio-pulmonalen Reanimation aufgeführt sind, welche die zuständigen wissenschaftlichen Gesellschaften regelmässig veröffentlichen.

3.° Bei einer Körpertemperatur unter 32 Grad muss der Körper aufgewärmt werden, bevor man die Unumkehrbarkeit des Stillstands [von Herz und Atmung] feststellen und demnach die Diagnose des Todes stellen kann.

2.   Massnahmen zur Erhaltung der Verwendbarkeit [der Organe] und deren Konservierung.

Das [Ärzte-]Team zur Erhaltung oder zur Extraktion [der Organe] beginnt mit der Arbeit erst, wenn das medizinische Reanimations-Team den Tod schriftlich mit Angabe des Zeitpunktes bestätigt hat.

Falls eine richterliche Erlaubnis gemäss Artikel 10 dieses königlichen Dekrets erforderlich ist, ist wie folgt vorzugehen:

a)   Es können die Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Blutflusses zu den Organen wiederaufgenommen werden, und es wird das Untersuchungsgericht in geeigneter Weise über die Existenz eines möglichen Organspenders unterrichtet.

b)   Nach einer positiven Antwort des Gerichtes oder nach  Ablauf von 15 Minuten ohne einen negativen Bescheid desselben kann damit begonnen werden, eine Blutprobe von 20 ccm und, wenn möglich, eine Urinprobe von 20 ccm und eine Probe von 20 ccm Magensaft zu entnehmen (gemäss beiliegender Prüfliste zu den Massnahmen der Aufbewahrung), welche dem Untersuchungsgericht zur Verfügung gestellt werden.  Danach wird mit den Massnahmen zur Erhaltung [der Organe in einem guten Zustand] begonnen.

c)   Wenn die richterliche Genehmigung entsprechend Artikel 10 dieses königlichen Dekrets vorliegt, kann mit der Extraktion [=Entnahme] der Organe begonnen werden.

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Ende des Abschnitts  3.  „Diagnostik des Todes wegen Stillstand von Herz und Atmung“  im Real Decreto 2070/1999.   http://noticias.juridicas.com/base_datos/Admin/rd2070-1999.html

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E2.   Donantes a Corazón Parado  =  Organspender nach Herz-Stillstand

Organización Nacional de Trasplantes de España    http://donacion.organos.ua.es/ont

http://donacion.organos.ua.es/info_sanitaria/proceso/corazon-parado.htm

Dieser Text hat keine rechtliche Verbindlichkeit, sondern ist ein Kapitel der sehr umfangreichen WebSite der ONT = Organisación Nacional de Trasplantes, die allerdings ihrerseits gesetzlichen Status hat.  Der Text behandelt offenbar (ausschliesslich?) die Explantation von Nieren.  Dabei ist zu bedenken, dass Nieren über längere Zeit verwendbar gehalten werden können als andere Organe.

Übersetzung des Textes ab  “El principal problema …”  bis zum Schluss ins Deutsche von J. H.

Das hauptsächliche Problem, welches bei Organspendern nach Herzstillstand auftritt, ist, dass nach dem Stillstand des Herzens die Organe sehr schnell absterben, diese aber in der Zeit, die zur Erlangung der Erlaubnis des Richters und der Familien-Angehörigen nötig ist, verwendbar bleiben müssen.

Daher besteht die Notwendigkeit, eine Methode einzusetzen, welche in ausreichendem Masse irreversible Schäden wegen mangelnder Durchblutung vermeidet oder verzögert.  Die wichtigsten Methoden zur Erhaltung der Organe vor der Extraktion sind die folgenden:

Schnelle Extraktion.  Hierbei werden keine besonderen Methoden zur Organ-Erhaltung angewendet.  Die Organe werden sehr schnell nach dem Herz-Stillstand entnommen.  In weniger als 30 Minuten ist die Bauchhöhle der Leiche [chirurgisch] eröffnet, die Aorta unterhalb der Niere mit einer Kanüle versehen, und die Durchströmung der Niere mit Konservierungsflüssigkeiten hat begonnen.

Externe Herzmassage.  Die externe Herzmassage über der Leiche wird solange beibehalten, bis die Perfusion in situ [=Durchströmung der Organe in ihrer natürlichen Lage] stattfindet in der Absicht, die Zirkulation [des Blutes] aufrechtzuerhalten und eine mangelhafte Durchblutung [der Organe] zu vermeiden.

Kardio-pulmonaler Bypass, entweder vollständig oder teilweise, mit tiefer Abkühlung.  Dank des Bypass bleibt die Versorgung der Organe der Bauchregion mit Blut und Sauerstoff erhalten.

Perfusion in situ [Durchströmung der Organe in ihrer natürlichen Lage].  Mit Spezial-Kathetern [= Sonden oder Röhren] wird der [Blut-]Kreislauf der Nieren abgetrennt, und die Nieren werden bis zu ihrer Extraktion mit kalten Lösungen durchspült.

Wirkliche Methoden der Erhaltung der Organe [in einem guten Zustand] sind die beiden letztgenannten, welche dank der Hypothermie [= Unterkühlung] und der Durchströmung der Organe [mit geeigneten Flüssigkeiten] eine Schädigung [der Organe] durch eine mangelhafte Durchblutung hinauszögern und es ermöglichen, in einem variablen Zeitraum von 2 bis 4 Stunden vor der Extraktion [der Organe] die gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten zu erledigen.

Klinikum San Carlos, Madrid

Unser Hospital hat sich für folgende Vorgehensweise entschieden:  Kardio-pulmonaler Bypass mit extra-korporalem Kreislauf, externe Versorgung mit Sauerstoff und tiefe Abkühlung.  Die Organ­spender wegen Herz-Stillstands treten hauptsächlich auf Intensivstationen auf, weiterhin beim [ärztlichen] Notdienst, obwohl im Bereich ausserhalb der Krankenhäuser die grösste Zahl von ihnen gefunden werden könnte.

Bis heute arbeitet allein das Klinikum San Carlos in Madrid (dank der …) mit dem in der Welt einzigartigen Plan, nach welchem Organe von Menschen entnommen und transplantiert werden, die auf der Strasse sterben, und welche nur wegen der Organspende ins Krankenhaus eingeliefert werden. 

Um die Organe während der Zeit verwendbar zu erhalten, die vom Moment der Todes-Feststellung bis zum Beginn der Transplantation und bis zur Erledigung aller gesetzlichen Formalitäten verstreicht, verwenden wir den kardio-pulmonalen Bypass mit extra-korporalem Blutkreislauf, die externen Versorgung mit Sauerstoff und die tiefe Abkühlung.

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Ende der Übersetzung ab   “El principal problema …”  bis zum Schluss des Textes  “Donantes a Corazón Parado“  der Organisación Nacional de Trasplantes de España
http://donacion.organos.ua.es/info_sanitaria/proceso/corazon-parado.htm 

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F.   Einige Auszüge aus der Literatur zur Organtransplantation

“There are now considerable data to show that the results of kidney, liver, and pancreas transplantation from controlled non-heart-beating donors are good, providing that the warm ischemia time is less than 30-45 min, which is followed by in situ perfusion cooling of the organs.”
Aus Perico, N., u.a.: Tackling the Shortage of Donor Kidneys: How to Use the Best that We Have. 
2003

 

Eurotransplant  [dieser Organisation in Leiden, NL, gehören die folgenden Länder an]: 
Belgien, Deutschland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Ungarn, die Tschechische
und die Slowaki­sche Republik.

„Während die Partnerländer Österreich und Belgien etwa 25 Organspender/Mio. Einwohner verzeichnen konnten, er­reichten die beiden anderen Partnerländer Niederlande und Deutschland nur etwa die Hälfte dieses Ergebnisses (Niederlande 13/Mio. Einwohner; Deutschland 12/Mio. Einwohner). Nicht zuletzt die unterschiedliche Gesetzgebung in Deutschland und den Niederlanden (erweiterte Zustimmungslösung) und Bel­gien und Österreich (Widerspruchslösung) finden hier ihren Niederschlag.“                 
Aus Holznienkemper, Thomas:   Organspende und Transplantation und ihre Rezension in der Ethik der abrahamitischen Religionen. 2003

 

„Bei der Suche nach Möglichkeiten, den Donor-Pool in Deutschland zu vergrößern, müssen die gesetzlichen Möglichkeiten berücksichtigt werden.  Organentnahmen von Spendern, die einen Herzstillstand erlitten haben, sog. Non-Heart-Beating Donoren (NHBD), sind in Deutschland nicht zulässig, im Gegensatz zu England, Holland, Spanien, der Schweiz, den USA und Japan.“           Aus Giessing, M. M.: Aktuelle Programme zur Weiterentwicklung der Nierentransplantation.   2005

 

„There is evidence that the approach to the relatives can affect their willingness to agree to donation.  Staff seeking to obtain the agreement of relatives should be appropriately trained.”

“As a donor's wishes will not always be known, staff in a position to make requests for agreement to organ donation to relatives should be properly trained for the purpose.  If such requests are well handled the rate of donation refusals can be reduced.” 

„Because both positive and negative messages can affect the public's willingness to donate organs, there is a need for a professional attitude towards, and support from experts in the field of, communications.  They should help to minimise the impact of "bad news" on, and to maximise the communication of "good news" about transplantation to, health professionals, the media, and the public.  Special attention should be paid to both the content of the message and the best means of dealing with the most controversial topics.  The preparation of specific briefing materials should be considered.”

“International co-operation on the promotion of organ donation is desirable to help maximise organ donation and equalise access to transplantation between countries.  Governments should actively promote such co-operation.”

“For this reason, there is now a strong international consensus that, until or unless some alternative such as xenotransplantation becomes available, the only acceptable course of action is to make every effort to maximise the procurement of cadaveric organs for transplantation.”

Alle 5 Zitate aus:  Europa-Rat:  Meeting the Organ Shortage: Current Status and Strategies for Improvement of Organ Donation – A European Consensus Document.  
http://www.coe.int/
;  insbesondere

http://www.coe.int/T/E/Social_Cohesion/Health/Activities/Organ_transplantation/

http://www.coe.int/T/E/Social_Cohesion/Health/Activities/Organ_transplantation/04MEETING%20THE%20ORGAN%20SHORTAGE%20PUB%20Eng.asp#TopOfPage

Ein Herz- und Kreislaufstillstand von 10 Minuten bei normaler Körpertemperatur ist bisher nicht als sicheres "Äquivalent zum Hirntod" nachgewiesen und kann deshalb nicht die Todesfeststellung durch Nachweis von sicheren Todeszeichen ersetzen.
Aus: Bundesärztekammer:  Organentnahme nach Herzstillstand, 1998     

 

Textualmente, la Ley dice: «La extracción de órganos u otras piezas anatómicas de fallecidos podrá realizarse con fines terapéuticos o científicos, en el caso de que éstos no hubieran dejado constancia expresa de su oposición», aunque en la práctica no se realiza ninguna extracción si los familiares de la persona que ha fallecido no lo aprueban.”     Organización Nacional de Trasplantes 2006   http://donacion.organos.ua.es/info_sanitaria/tras_1.htm

 

Quedan excluidas del ámbito de aplicación del presente Real Decreto las personas que no tengan la nacionalidad española salvo que realicen manifestación expresa en contrario.   Real Decreto 426/1980, por el que se desarrolla la Ley 30/1979.  http://donacion.organos.ua.es/leyes/legis1.htm

 

Se considera donante fallecido a aquella persona difunta de la que se pretende extraer órganos, que, cumpliendo los requisitos establecidos en el artículo 10 del presente Real Decreto, no hubiera dejado constancia expresa de su oposición.
Real Decreto 2070/1999,  http://donacion.organos.ua.es/leyes/legis.htm   [vrgl. die Mail von Dra. Miranda vom 6. 2. 06]

 

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Ende der Seite       „Einige Auszüge aus der Literatur“          joachimhornung@gmx.de            10. 03. 2006

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G.   Sachfragen zum Kriterium des Herzstillstands (NHBD)

Wenn Ärzte einen Menschen ohne Puls und Atmung vorfinden, sind sie verpflichtet, eine Reanimation zu versuchen, falls diese möglich erscheint.  Nachdem die Atemwege freigelegt wurden, sind die beiden wichtigsten Massnahmen eine künstliche Beatmung und eine Herzdruck-Massage, welche im Wechsel erfolgen.

Während der Massnahmen zur Reanimation stirbt das Gehirn zunächst nicht ab, da es durch diese Massnahmen in gewissem Masse (30% von normal) mit Blut und Sauerstoff versorgt wird.  Daher führt man die Massnahmen im allgemeinen über etwa eine halbe Stunde durch, wonach immer noch ein Weiterleben des Patienten ohne schwerwiegende bleibende Schäden möglich ist.  Auch längere Zeiten der Bemühungen zur Reanimation können noch zum Erfolg führen; es gibt hierzu keine Normen. Erst wenn nach einer halben Stunde oder länger die zwischenzeitlichen Überprüfungen des sog. zentralen Pulses niemals eine eigenständige Herztätigkeit ergaben, brechen die Ärzte die Bemühungen ab.  Wie lange die Ärzte die Bemühungen fortsetzen, liegt in ihrem Ermessen, wobei sie nicht dem Strafgesetz unterliegen.

Wenn ein Patient mit Stillstand von Herz und Atmung als Organspender in Frage kommt, wird z.B. in Spanien nach Beendigung der Bemühungen zur Reanimation (mindestens) 5 Minuten abgewartet, ob Herz und Atmung von selbst wieder in Gang kommen.  Ist dieses nicht der Fall, so kann der Totenschein ausgestellt werden, und es beginnen die Massnahmen zur Erhaltung der Organe, die solange fortgesetzt werden, bis die Erlaubnis des Richters und der Angehörigen zur Entnahme der Organe eintrifft.

Es entstehen hier zwei schwerwiegende Fragen:  (a) Wie sehr lässt sich das Reanimations-Team in seiner Entscheidung zum Abbruch seiner Bemühungen von der in Aussicht stehenden Organentnahme beeinflussen?  (b)  Wie sind die sehr eingreifenden Massnahmen zur Erhaltung der Organe zu rechtfertigen, wenn keinerlei Einwilligung des Patienten selbst, seiner Angehörigen und des Richters vorliegt?

1.   Wie kann garantiert werden, dass nach 5 Minuten Stillstand von Herz und Atmung keinerlei Aktivitäten des Gehirns mehr vorhanden sind?

Während der Bemühungen zur Reanimation und auch in den 5 Minuten danach ist eine Hirntod-Diagnostik nicht möglich.  Auch ist eine solche im Zusammenhang mit dem Stillstand von Herz und Atmung zur Ausstellung des Totenscheins im spanischen Gesetz (Real Decreto 2070/1999) nicht vorgeschrieben.

Hierzu sagt die Bundesärztekammer (siehe die Anlage):  Ein Herz- und Kreislaufstillstand von 10 Minuten bei normaler Körpertemperatur ist bisher nicht als sicheres "Äquivalent zum Hirntod" nachgewiesen und kann deshalb nicht die Todesfeststellung durch Nachweis von sicheren Todeszeichen ersetzen.

2.   Wie kann garantiert werden, dass der Organspender nach Ausstellung des Totenscheins während der Vorbereitungen zur Organentnahme (= Massnahmen zur Erhaltung der Organe) und während der Organentnahme selbst nicht allerstärkste Schmerzen verspürt und nicht in Panik verfällt (ohne sich allerdings bemerkbar machen zu können)?

Da über den Zustand des Gehirns nichts bekannt ist, kann dieses nicht garantiert werden. –
Sollten die Ärzte eine Vollnarkose geben, so gestehen sie damit ein, dass der Patient möglicherweise noch lebt und Schmerzen empfinden kann.  Sollten sie keine Vollnarkose geben, gehen sie ein überhaupt nicht vertretbares Risiko ein.

3.   Wie kann überhaupt während der und nach den Bemühungen zur Reanimation ein Stillstand von Herz und Atmung über einen Zeitraum von 5 Minuten mit Sicherheit festgestellt werden?

Ein vollständiger Stillstand des Herzens über komplette 5 Minuten ist während der Massnahmen der Reanimation nicht feststellbar.  Während der Beatmung und während des rhythmischen Pressens des Brustkorbs („Herzdruckmassage“) kann die Herztätigkeit überhaupt nicht überprüft werden.  Der sog. „zentrale Puls“ (an der Carotis getastet) kann nur in kurzen Pausen zwischen diesen Massnahmen geprüft werden. 

Auch in den 5 Minuten nach Abbruch der Massnahmen zur Wiederbelebung ist die Diagnose des Herz­stillstands unsicher, denn eine EKG-Ableitung ist nicht vorgeschrieben, und das Tasten des „zentralen Pulses“ an der Carotis ist unzuverlässig, siehe z.B. Sefrin, Peter: „Grundlagen der Basisreanimation bei Erwachsenen“ Deutsches Ärzteblatt 102 vom 29. 04. 2005, http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=46523.

Hier ist auch an das Phänomen des Scheintodes zu denken.  Bei einem solchen sind Herztätigkeit und Atmung so schwach, dass sie nicht bemerkt werden, aber sie reichen aus, das Gehirn in ausreichendem Masse mit Sauerstoff zu versorgen, so dass es nicht abstirbt. Nach einer Zeit kann dann so ein Scheintoter wieder zu sich kommen und einfach weiterleben.

Schlussfolgerung:  Das Kriterium des Herzstillstandes zur Todesfeststellung, welches in mindestens acht europäischen Ländern praktiziert wird, ist auf gar keinen Fall akzeptabel.  Bundesbürger, die in solche Länder reisen, sollten unbedingt einen negativen Organspendeausweis in der jeweiligen Landessprache stets bei sich tragen.  Ein Muster auf spanisch liegt bei:  Declaración de mi voluntad en contra de la donación de mis órganos.

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Ende des Textes: „Sachfragen zum Kriterium des Herzstillstands (NHBD)“  von Joachim Hornung

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H.   Correo electrónico de Dra. Blanca Miranda, enviado el lunes, 06 de febrero de 2006

-----Mensaje original-----   De: Joachim Hornung [mailto:joachimhornung@gmx.de]
Enviado el: sábado, 04 de febrero de 2006 9:39     Para: Organización Nacional de Trasplantes
Asunto: Trasplante de órganos y gente extranjera
Dr. Joachim HornungAugustastr. 22A,  D-12203 Berlín,  Alemania.  
20 de enero de 2006

La Coordinadora de Trasplantes, Dra. Blanca Miranda,    ont@msc.es

Estimada Doctora Blanca Miranda:

Estoy empadronado en Lanzarote hace ocho años y, junto con algunos amigos alemanes, a nosotros nos preocupan algunos aspectos relacionados con el trasplante de órganos.

Me dirijo a Vd. para que nos pueda aclarar las siguientes preguntas: ………  [ve abajo]

Le agradezco por adelantado su respuesta.
Muchas gracias y un buen saludo,
Dr. Joachim Hornung,   Post Box / Apartado de Correo 260,   E - 35508 Costa Teguise, Lanzarote, España.
Tel./Fax/Contest.:  oo34 - 928 - 17 33 49, NIF:   X - 232 73 25 – R,  Tel. Berlin:  oo49 - 30 - 833 84 29
joachimhornung@gmx.de

-----Mensaje original-----
De: Organización Nacional de Trasplantes
Enviado el: lunes, 06 de febrero de 2006 10:18
Para: Blanca Miranda Serrano
Asunto: RV: Trasplante de órganos y gente extranjera

Estimado Sr.,     Ante su requerimiento de información, le comunico lo siguiente:

1.   En caso de que uno de nosotros extranjero sea considerado como donante potencial de órganos:  ¿Qué ley se aplica a él o a ella:  la ley española o la ley alemana?

Las leyes de trasplantes son leyes territoriales, se aplican en el territorio en el que son promulgadas, es decir, se le aplicaría la ley española

2.   ¿Cómo pueden los doctores pedir el permiso de los familiares, si ellos se encuentran muy lejos en Alemania?

Cuando un ciudadano de otra nacionalidad ingresa en un hospital español y no hay ningún familiar o allegado con él, y está en situación de inconsciencia o incapacidad, este ingreso se notifica a la embajada/consulado correspondiente y de esta manera se contacta con los familiares del país de origen. Normalmente, en los casos de ingresos graves (y el caso de los donantes lo es) los familiares se desplazan. Si esto no sucede, siempre a través de la embajada (para solventar los problemas lingüísticos) se contacta a distancia con los allegados

3.   ¿Hay en España un "Registro de Declaraciones de Voluntad"  para depositar la declaración de su conformidad o su oposición a la extracción de órganos?

3a. ¿Cómo puedo contactar con ese registro para depositar mi declaración?

3b. En el caso dado: ¿Es seguro que los doctores verifican ese registro?

Si, hay registros de voluntades en los hospitales y las CCAA [Comunidades autónomas], y no sólo para las donaciones, sino para cualquier última voluntad (cuidados paliativos, limitaciones del esfuerzo terapéutico etc.) Debe Usted dirigirse a la Consejería de Sanidad de la CA [Comunidad Autónoma] donde reside, en este caso, en Canarias (Tenerife) Le pueden informar en la Unidad de atención al Ciudadano. Si quiere usted consultar nuestra Web  (http://www.ont.msc.es/)  encontrará los datos de la Coordinación de Trasplantes de Canarias

Los Doctores verifican el registro, pero además, se revisan las pertenencias personales, en busca de un documento en sentido negativo o positivo y se contacta con familiares / allegados. Estamos obligados a ello (RD 2070/1999 de 30 de diciembre: art. 10)

Usted comenta que hay varios amigos que se hacen las mismas preguntas, comente con ellos y con su familia su decisión, y si ellos nos la transmiten no dude usted de que se respetará

Quedo a su disposición

Atte.        Blanca Miranda   Organización Nacional de Trasplantes   C/ Sinesio Delgado, 8,  
Pabellón 3,  planta 1ª,  28029 Madrid,  Tel: + 34 91 314 24 06,  Fax: + 34 91 314 29 69 / 56
Mail: 
bmiranda@msc.es

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–  Fin del correo electrónico de Dra. Blanca Miranda, enviado el lunes, 06 de febrero de 2006  –

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Eine Word-Version des nachfolgenden (negativen) Organspende-Ausweises,
die auf  eine DIN A4 - Seite passt, finden sie  h i e r

Una copia en forma de Word que cabe en una página A4 se encuentra a q u í

 

J.    Declaración de mi voluntad en contra de la donación de mis órganos

de  (Nombre, apellidos, nombre de soltera, fecha y lugar del nacimiento, domicilio, residencia, teléfono, pasaporte, NIF;  en el caso dado segundo domicilio con residencia y teléfono):

___________________________________________________________________________

___________________________________________________________________________

___________________________________________________________________________

                             ¡ No soy donante de órganos, ni de tejidos, ni de células !

Además:  ¡No participo en ningún programa de investigación científica!   ¡No permito la autopsia!

___________________

En caso de que no me encuentre en plenas facultades para formular mis deseos, por favor, contacten a:
      (Tipo del parentesco, nombre, apellidos, domicilio, teléfono, móvil, fax, dirección correo electrónico:)

1  ___________________________________________________________________________

    ___________________________________________________________________________;

2  ___________________________________________________________________________

    ___________________________________________________________________________;

3  ___________________________________________________________________________

    ___________________________________________________________________________;

4  ___________________________________________________________________________

    ___________________________________________________________________________.

Por favor,      ¡ Respeten mi testamento vital !     (en alemán)      que adjunto en este sobre.

Depósito:       El original de este documento y el original de mi testamento vital se encuentran en:

_______________________________________________________________________

_______________________________________________________________________

¡Siempre llevo este documento conmigo en mi cartera!       ¡He presentado este documento a las personas 1-4 mencionadas arriba y he hablado con ellas sobre el significado de esto!

en ______________ ___________ ______________________________________________

               (lugar)                   (fecha)            (firma:  ¡Se requieren nombre y apellidos escritos con todas las letras!)

_____________________

Fin de la declaración de mi voluntad en contra de la donación de mis órganos     de (fecha)  _____________

Este documento consta de una sola hoja.

___________________________________________________________________________

Borrador del texto:               Joachim Hornung                                  joachimhornung@gmx.de                     10/04/2006

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Eine Word-Version des nachfolgenden (negativen) Organspende-Ausweises,
die auf  eine DIN A4 - Seite passt, finden sie  h i e r

A copy as a Word document, which fits one page of the format A4, you will find here

My Objection against the Extraction of my Organs

by  (First and second name, born as, date and place of birth, domicile: post code, place, street and house number, country, telephone, fax, email, passport number, if necessary second domicile with telephone, fax, email):

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

I do not wish to donate my organs, tissues, or cells from my body!

I do not want to participate in research projects.    I do not want an autopsy of my body.

___________________

In the case that I may not be able to express my wishes myself please contact the following persons:     (Kind of relation, first and second name, domicile, telephone, fax, email):

1    _________________________________________________________________________

      _________________________________________________________________________;

2    _________________________________________________________________________

      _________________________________________________________________________;

3    _________________________________________________________________________

      _________________________________________________________________________;

4    _________________________________________________________________________

      _________________________________________________________________________.

Please,  Respect my living will,  which I am carrying with me in the same envelope.

Safekeeping:    The originals of this document and of my living will are being found in:

____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________

I always carry this document with me!    I have handed copies of this document out to the 4 persons mentioned above, and I have told them about its significance.

_______________ ___________ _________________________________________________

           (place)                       (date)                (signature with first and second name written out with all letters)

_____________________

End of the document  “My Objection against the Extraction of my Organs”  as of __________________

This document is one page long.

___________________________________________________________________________________________________________________

http://www.infolanz.com/      design of this form:  Joachim Hornung      joachimhornung@gmx.de        22.04.2006

 

Eine Word-Version des nachfolgenden (negativen) Organspende-Ausweises,
die auf  eine DIN A4 - Seite passt, finden sie  h i e r

Mein Widerspruch gegen eine Organentnahme

von  (Vorname, Name, ggf. Geburtsname, Geburts-Datum und -Ort,  Wohnsitz: PLZ, Ort, Strasse, Hausnummer, Land, Telefon, Fax, Email; Pass-Nummer, ggf. 2. Wohnsitz mit Telefon, Fax, Email):

___________________________________________________________________________

___________________________________________________________________________

___________________________________________________________________________

Ich spende weder Organe noch Gewebe noch Zellen!

Ich nehme nicht an Forschungsprojekten teil und erlaube keine Autopsie.

___________________

Für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr selbst äussern kann, nehmen Sie bitte mit folgenden Personen Kontakt auf:  (Art der Verwandtschaft, Vorname, Name, Wohnsitz, Telefon, Fax, Email)

1    ________________________________________________________________________

      ________________________________________________________________________;

2    ________________________________________________________________________

      ________________________________________________________________________;

3    ________________________________________________________________________

      ________________________________________________________________________;

4    ________________________________________________________________________

      ________________________________________________________________________.

Bitte, Respektieren Sie mein Patiententestament, welches ich im gleichen Umschlag bei mir trage.

Aufbewahrung:    Die Originale dieses Dokuments und meines Patiententestaments befinden sich in:

________________________________________________________________

________________________________________________________________

Dieses Dokument trage ich stets bei mir!      Ich habe den oben genannten 4 Personen Kopien dieses Dokuments ausgehändigt und habe mit ihnen über seine Bedeutung gesprochen.

______________ _____________ ________________________________________________

           (Ort)                      (Datum)                          (Unterschrift mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen)

_____________________

Ende des Dokuments  „Mein Widerspruch gegen eine Organentnahme“   vom (Datum) ___________

Dieses Dokument umfasst eine Seite.

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http://www.infolanz.com/   Entwurf des Textes: Joachim Hornung    joachimhornung@gmx.de       22.04.2006

 

 

 

 

 

Eine Word-Version der nachfolgenden kombinierten Patientenverfügung, Betreuungs­verfügung und Vorsorgevollmacht,  die auf  2 DIN A4-Seiten passt, finden sie   h i e r

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Seite 1 zur Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und  Vorsorgevollmacht   vom (Datum) ___________
von (Name)________________________________________________  Dieses Dokument umfasst zwei Seiten.

Patientenverfügung,  Betreuungsverfügung  und  Vorsorgevollmacht   (handschriftlich!!)

von *)_____________________________________________________________________

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§1. Patientenverfügung.   Für den Fall, dass ich nicht mehr in der Lage bin, über mich selbst zu bestimmen, verfüge ich im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte und nach sorgfältigem Bedacht folgendes:  Wenn für mich bei schwerstem körperlichem Leiden oder bei fortschreitendem geistigem Verfall keine Aussicht auf Besserung im Sinne eines für mich erträglichen und umweltbezogenen Lebens mehr besteht, sollen lebens­erhaltende Massnahmen nicht mehr angewendet werden, wie z. B. Wiederbelebung, Beatmung, Dialyse, Bluttransfusion, Antibiotikagabe, Elektroschock, künstliche Ernährung und ähnliche.  Ich wünsche mir jedoch weitestgehende Beseitigung von Begleitsymptomen, insbes. von Schmerzen; das Risiko einer damit verbundenen Lebensverkürzung nehme ich in Kauf.  Im Falle eines Wachkomas möchte ich im Sinne von „Schädel-Hirnpatienten in Not e.V.“ und im Sinne von Dr. Andreas Zieger behandelt werden. Elektroschock­behandlung lehne ich grundsätzlich ab. Ich wünsche mir moderne palliativmedizinische Behandlung, die das Sterben als natürlichen Prozess des Lebens zulässt und möglichst gute Lebensqualität bis zuletzt sichert.  Wenn vorher­zusehen ist, dass ich bald sterben werde, soll ein Hospiz­dienst eingeschaltet werden.  Mit der Obduktion meiner Leiche bin ich nicht einverstanden.  Mein Körper soll unversehrt bestattet werden.  ! Ich spende keine Organe, Zellen oder Gewebe !  und nehme nicht an Forschungsprojekten teil.

Ort, Datum, Unterschrift** zu § 1:_____________________________________________

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§2.  Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht.   Für den Fall, dass ich nicht mehr in der Lage bin, meine Angelegenheiten selbst zu regeln und meinen Willen zu äussern, bevollmächtige ich, auch über meinen Tod hinaus, als meinen Betreuer und Bevollmächtigten gemäss BGB und Bundesbetreuungsgesetz:

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ersatzweise: *)______________________________________________________________

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§2A.  Im medizinischen Bereich umfasst diese Vollmacht die folgenden Befugnisse:  Die Einwilligung in ärztliche Massnahmen, die auch schwerwiegend oder lebensgefährdend sein können, unter Beachtung obiger Patientenverfügung; die Bestimmung des Aufenthalts und der Unterbringung.  Diese Vollmacht berechtigt und verpflichtet die behandelnden Ärzte, meinen Betreuer und Bevollmächtigten über meinen Zustand umfassend zu informieren und entbindet sie insoweit von der ärztlichen Schweigepflicht.

§2B.  Im vermögensrechtlichen Bereich umfasst diese Vollmacht die folgenden Befugnisse:  Geld von meinen Konten zu überweisen für Krankenhaus, Pflegeheim, Ärzte, Arzneimittel, soweit von meinen Versicherungen nicht gedeckt;  auch für Mietzins meiner Wohnung und für andere laufende Kosten;  nicht mehr sinnvolle Abonnements zu kündigen;  Verträge mit Kliniken,  Pflegeheimen und Hospizen abzuschliessen;  bei dauernder Unterbringung mein Mietverhältnis zu kündigen, die Wohnung aufzulösen und die Wohnungseinrichtung zu veräussern;  Anträge auf Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung, auf Rente, Versorgungsbezüge und Sozialhilfe zu stellen und ggf. rechtlich zu verfolgen;  Verhandlungen und Absprachen mit Ämtern zu führen;  im hier erkenntlichen Sinne weitere Angelegenheiten für mich zu regeln.

Ort, Datum, Unterschrift** zu §§ 2, 2A, 2B: ______________________________________ 

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– Seitenumbruch –

Seite 2 zur Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und  Vorsorgevollmacht    vom (Datum) ___________
von (Name)________________________________________________  Dieses Dokument umfasst zwei Seiten.

 

Hiermit erkläre ich mich damit einverstanden, dass ___________________________

mich in seiner/ihrer obigen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht als Betreuer/in und Vorsorgebevollmächtigte/n eingesetzt hat.

Name:_______________________________________________________________

Ort, Datum, Unterschrift**: _____________________________________________

 

 

Hiermit erkläre ich mich damit einverstanden, dass ___________________________

mich in seiner/ihrer obigen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht ersatzweise als Betreuer/in und Vorsorgebevollmächtigte/n eingesetzt hat.

Name: _______________________________________________________________

Ort, Datum, Unterschrift**: ______________________________________________

 

 

Hiermit bestätige ich durch meine Unterschrift, dass __________________________

obige kombinierte Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht im Vollbesitz seiner/ihrer geistigen Kräfte verfasst hat, und dass die Inhalte seinem/ihrem tatsächlichen freien Willen entsprechen:

*)___________________________________________________________________

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Ort, Datum, Unterschrift**:________________________________________________________

(Diese Person muss von den weiter oben genannten Personen verschieden sein!  z. B. Hausarzt, Pfarrer, Lehrer, etc.)

§3. Aufbewahrung.   Das Original dieser kombinierten Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht befindet sich in meiner oben genannten Wohnung, und zwar in:

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Eine Kopie führe ich stets zusammen mit meinen Papieren (Pass, Autopapiere) bei mir.  Je eine weitere Kopie hält jede der drei oben genannten Personen in Händen.

– Die sofortige Auffindbarkeit des Dokuments kann sehr wichtig sein! ­–

– Ggf. in andere Sprachen übersetzen! –

Anmerkung:   Das gesamte Dokument soll einmal im Jahr, beispielsweise zu Weihnachten, erneut unterschrieben oder auch abgeändert werden. Weiterhin ist das Dokument abzuändern und erneut zu unterschreiben, wenn eine der genannten Personen verstirbt oder nicht mehr ansprechbar ist, oder wenn sich der Wille der verfügenden Person geändert hat.

*)   bitte einsetzen:  Vorname, Name, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz: Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Telefon, Fax, Handy, Email;  ggf. Zweitwohnsitz mit Telefon, Fax, Handy und Email.

**) Unterschrift mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen !

 

Ende der Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und  Vorsorgevollmacht  vom (Datum) _______________
von (Name)________________________________________________ Dieses Dokument umfasst zwei Seiten.

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Entwurf des Textes:           joachimhornung@gmx.de,               www.infolanz.com                     11.04.2006

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L.     Kleine Literaturliste  zur  Kritik der Organtransplantation

Ad hoc Committee of the Harvard Medical School to Examine the Definition of Brain Death:  “A Definition of Irreversible Coma”.  J. Am. Med. Assoc., Vol. 205, No. 6, pp. 337-342, 1968

Barber, Norman: „The Nasty Side of Organ Transplanting“.     www.geocities.com/organdonate Äusserst kenntnisreiche und konsequent kritische Auseinandersetzung mit der Organtransplantation,

Baureithel, Ulrike und Bergmann, Anna:  Herzloser Tod – Das Dilemma der  Organspende. Klett-Cotta, Stuttgart  1999.       Ausgezeichnet als Wissenschaftsbuch des Jahres 2000.

Bavastro, P. (Hrsg.): Organspende – Der umkämpfte Tod.  Urachhaus  1995

BioSkop:  »Organspende«  in Frage gestellt. http://www.bioskop-forum.de. Sehr engagierte Web-Site

Bundesärztekammer:  Organentnahme nach Herzstillstand  („Non heart-beating donor“)
http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Empfidx/Organent.html

Bundesärztekammer: Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes,1998, unter http://www.dso.de

Bundesärztekammer:  Richtlinien zur Organtransplantation, 2003,  unter  http://www.dso.de

Bundesministerium der Justiz: Textbausteine für eine schriftliche Patientenverfügung,
September 2005,    http://www.bmj.bund.de/media/archive/1065.doc;    http://www.bmj.bund.de/media/archive/1071.pdf    

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA):  Gesetzliche Regelungen für die Entnahme von Organen zur Transplantation in Europa.  unter  http://www.dso.de Genau:
http://www.organspende-kampagne.de/info/rechtlich/europa_regelungen_organspende

DSO:  Deutsche Stiftung Organtransplantation,   http://www.dso.de/

Europarat (Strassburg): Meeting the Organ Shortage:  Current status and strategies for improvement of organ donation.  A European consensus document.
http://www.coe.int/T/E/Social_Cohesion/Health/Activities/Organ_transplantation/04MEETING%20THE%20ORGAN%20SHORTAGE%20PUB%20Eng.asp#P78_3788

Eurotransplant International Foundation,  http://www.eurotransplant.nl/ 

Fuchs, Richard:  Lizenz zum Töten.  Gralswelt,  http://www.gral.de/index.php?page=406

Greinert, R. und G. Wuttke: Kritische Ansichten zur Transplantationsmedizin, Lamuv 1993

Greinert, Renate: Organspende aus der Sicht einer Angehörigen,  Initiative KAO:
www.initiative-kao.de/Sicht_einer_Angehoerigen.htm  

Malchow, Dieter:  Tote, deren Herzen schlagen. Gralswelt: http://www.gral.de/index.php?page=314

Meier, Johannes:  Die verschwiegenen Leiden von Organspender und Organempfänger.
in:  „Der Theologe“,  http://www.theologe.de/theologe17.htm  

Odaischi, Ines: "Da packt mich das Grauen!"  Gralswelt, http://www.gral.de/index.php?page=354 

ONT:  Organización Nacional de Trasplantes de España,  http://donacion.organos.ua.es/ont

Roberto Rotondo:  Schuldgefühle von OrganempfängerInnen
http://www.transplantation-information.de/organempfaenger/schuldgefuehle.htm 

Rotondo, Roberto:  http://www.transplantation-information.de/   Sehr gute Materialien und Links

Rotondo, Roberto:  Kritik am Hirntodkonzept.      Ausführliche, praxisorientierte Arbeit http://www.transplantation-information.de/hirntod_transplantation/hirntod_hauptseite.html

Sylvia, Claire: „Herzensfremd“, Bastei-Lübbe 1999.  „A Change of Heart”. Little, Brown & Co 1997

Transplantationsgesetz, Deutsches, vom 1. Dezember 1997,  unter  http://www.dso.de/

Wellendorf, Elisabeth: Mit dem Herzen eines anderen leben – Die seelischen Folgen der Organtransplantation.  Kreuz-Verlag 1993

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Ende der kleinen Literaturliste zur Kritik der Organtransplantation

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Ende der Internet-Seite  „Organtransplantation in Deutschland und in Europa.    Das Herztod-Kriterium.“

www.infolanz.com                                      joachimhornung@gmx.de                                        19.02.2007

          

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